(1) Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte
1.mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer),
2.mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff BGB) fallen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von uns gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden.
Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Für alle Vereinbarungen und Angebote – auch für alle zukünftigen – mit uns gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht abweichende individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Unsere Mitarbeiter haben keine Vollmacht, von den vorliegenden Bedingungen abzuweichen.
(1) Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Besteller unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung / Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird, sofern sie anfällt, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(2) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (1) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(1) Lieferfristen und Termine sind annähernd und freibleibend.
Sie sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben.
Lieferzeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Frist Versandbereitschaft melden.
(2) Vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen des Produkts haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach entsprechender Verständigung neu beginnt.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, während der wir selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden.
Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt erst nach kompletter Vorlage der vom Besteller vorzulegenden Daten, Zeichnungen, Freigaben etc., sowie nach Klärung aller offenen technischen Fragen sowie der Leistung aller vereinbarten Anzahlungen.
Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen, wenn der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen nicht einhält.
Das Vorstehende gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich durch Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Rohstoffmangel, Arbeitskampf etc., um die Dauer der Behinderung. Wird aus den gleichen Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden in diesem Fall den Vertragspartner unverzüglich von der Unmöglichkeit informieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten.
(5) Wir kommen – auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB) – nur in Verzug, wenn uns eine Frist zur Erfüllung von zwei Wochen gesetzt wird, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Eine etwa zu zahlende Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch des Kunden anzurechnen.
(6) Wegen Lieferverzögerungen kann der Kunde vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
(7) Lieferung von 10 % über oder unter den bestellten Mengen, sowie kleine Abweichungen in Stärke und Abmessungen bilden keinen Grund zu Beanstandungen.
(8) Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von 1 Woche ab Auslieferungstermin eine 1-wöchige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme für jede angefangene weitere Woche angemessene Lagergebühren in Höhe von 0,5 % des Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % der verzögerten Lieferung, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
Dasselbe gilt, wenn sich der Versand oder die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert.
(9) Soweit wir Liefertermine für Auslandslieferungen bestätigen, bindet uns dies nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche sachlichen und technischen Einzelheiten sowie alle Aus- und Einfuhrmodalitäten rechtzeitig geklärt werden können.
(1) Alle Lieferungen erfolgen EXW Incoterms 2010.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Revisionsstand 24.02.2020 Klauseln wie „Lieferung frei“ oder ähnlich regeln die Transportkosten, ändern aber an der vorstehenden Gefahrtragungsregelung nichts.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne Verantwortung für die billigste Versandart.
(4) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
(5) Unsere Preise setzen voraus, dass die Transportverpackungen durch den Besteller entsorgt werden. Werden Transportverpackungen an uns zurückgegeben, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransports zu uns. In diesem Fall müssen die Transportverpackungen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Zusatzkosten erstattet zu verlangen.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Wir sind berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Kunden abzuholen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
(2)Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.
(4) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
(5) Der Kunde tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in § 7(3). bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.
(6)Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
(7) Soweit bei Auslandslieferungen das Recht eines anderen Staates den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, uns als Verkäufer aber gestattet, andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei solchen Maßnahmen unsererseits mitzuwirken.
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(2) Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
-die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Kaufsache bzw.
mangelhaften Sache übersteigen;
-im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der gelieferten Sachen
übersteigen.
Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.
(3) Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen ab Nachweis des Mangels zur Nacherfüllung einzuräumen. Die Fristen sind
eingehalten, wenn wir innerhalb der Fristen versandt haben. Wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine andere
angemessene Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen
für die Betriebssicherheit eintreten, gelten diese Fristen.
Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom
Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der Ziffer (12) - Schadenersatz zu verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
(4) Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Sache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.
(5) Schadenersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet. Im Übrigen gilt für Schadenersatzanspruch § 8.
(6) Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Wir haften dann unter den Voraussetzungen der Ziffer (8).
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder vereinbarter Abnahme der Kaufsache. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder im Rahmen der Nacherfüllung gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
(8) Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
(9) Der Vertragspartner kann uns wegen Produktfehlern, wegen denen er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln entsprechend.
(10) Wenn wir aufgrund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist, können wir für den uns entstandenen Aufwand eine angemessene Vergütung nach marktüblichen Sätzen verlangen.
(1) Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder
unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und
müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.)
(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir – außer in den Fällen der Nr. 1 – auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle
der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach wie folgt begrenzt: Wir haften
nur auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche
Schadenshöhen hinzuweisen.
Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Dasselbe
gilt für Schäden aus Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn.
(3) Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Daten des Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Ohne die Einwilligung des Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die ihrem Willen am nächsten kommt.